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1. Allgemeines Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Verheimlicht ist ein Nachlasswert dann, wenn dessen Existenz der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist ein Nachlasswert, wenn er aus einem dem Inventarbeamten zugänglichen Raum oder Behältnis entfernt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist die Eröffnung eines Inventarverfahrens nach den §§ 180 -186 StG. Der Täter muss in der Absicht handeln, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu entziehen. Es ist also immer vorsätzliches Handeln erforderlich.
2. Täterschaft Als Täter kommen in Frage die Erben, die Erbenvertreter, die Testamentsvollstrecker oder Drittpersonen. Unter Erbenvertretern sind nur die gesetzlichen Erbenvertreter zu verstehen, da § 184 StG nur diesen Mitwirkungspflichten auferlegt. Zu den Dritten gehören Personen, welche Vermögenswerte des Erblassers in dessen Auftrag verwahrten oder verwalteten (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Banken, Notare, Anwälte). Dritte, die ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis zu wahren haben (Banken, Notare, Anwälte), sind nur zur Auskunft an die Erben verpflichtet und können nur wegen Verletzung dieser Pflicht bestraft werden. Ausserdem zählen Personen dazu, denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte (§ 185 Abs. 1 StG).
3. Versuch Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 211 Abs. 2 StG). Er liegt dann vor, wenn das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten vor Abschluss des Inventarverfahrens entdeckt wird.
4. Teilnahmehandlungen Als Teilnahmehandlungen sind Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar erklärt (§ 211 Abs. 1 StG). Teilnehmer können beliebige Personen sein, welche die in Absatz 1 von § 211 StG aufgezählten Täter zum Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten anstiften oder ihnen dabei Hilfe leisten.
5. Strafzumessung Der Täter wird mit Busse bis zu Fr. 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000 bestraft.
6. Straflose Selbstanzeige Zeigt eine Person eine Inventarhinterziehung erstmals (nach dem 1.1.2010) an, so wird von einer Steuerstrafe abgesehen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und der Selbstanzeiger die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt (§ 211 Abs. 4 StG).
7. Verjährung 7.1. Inventarhinterziehung vor Inkrafttreten von Artikel 333 StGB Im Unterschied zur Steuerhinterziehung gilt gemäss § 219 Absatz 1 Ziffer 3 StG sowohl für das versuchte und das vollendete Delikt die Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden oder dies versucht wurde. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie kann aber gemäss § 219 Absatz 2 StG insgesamt nicht mehr als um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden, was einem Eintritt der absoluten Verjährung bei der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren von höchstens fünfzehn Jahren entspricht.
7.2. Inventarhinterziehung ab 01.10.2002 Die Verjährungsfristen nach § 219 StG haben nur noch Gültigkeit bis und mit Steuerperiode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 begangen worden sind. Mit Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 01.10.2002 sind die Fristen für die Verfolgungsverjährung der im DBG und StHG geregelten Übertretungs- bzw. Vergehenstatbestände verlängert worden. Zudem erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, N2 f. zu Art. 184). In Bezug auf Inventarhinterziehungen, die nach dem 30.09.2002 stattgefunden haben, ist somit von einer Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren auszugehen.
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