StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Staats- und Gemeindesteuern

Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend).

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollständig berücksichtigt.

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Artikel 35 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Personen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen.

Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

3. Stichtagsprinzip

Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 35 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt.

Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich (siehe aber Zuteilung bei getrennt besteuerten Eltern im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes, StP 36 Nr. 6, Ziff. 3.1).

4. Abzugshöhe

4.1. Allgemeines

Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgelegter Ausgleich der kalten Progression.

4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge

Abzugshöheab 2023   2005 bis 2022
Pro KindFr.   7'200   Fr.    7'000
Der Abzug erhöht sich für jedes Kind 
nach Vollendung des
- 16. Altersjahres aufFr.   8'200   Fr.    8'000
- 20. Altersjahres bis zum vollendeten 
  26. Altersjahr

Fr. 10'300
 
   Fr.
  10'000
 
- ab vollendeten 26. AltersjahrFr.   7'200   Fr.    7'000
  (falls erwerbsunfähig oder noch
   in Ausbildung befindlich)




Für jede unterstützte PersonFr. 2'700   Fr.    2'600
 

Direkte Bundessteuer
Abzugshöhe
Steuerperioden
ab 2023   2012 - 2022
Pro KindFr.6'600         Fr.6'500
Für jede unterstützte PersonFr.6'600         Fr.6'500
Ermässigung vom Steuerbetrag pro Kind *  Fr.255         Fr.251

* Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialabzug, sondern um eine tarifarische Massnahme (Elterntarif). Die Ermässigung ist hier nur der besseren Übersicht halber aufgeführt. Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in der Weisung StP 37 Nr. 1.

Detaillierte Ausführungen zu den Kinder- und Ausbildungsabzügen, insbesondere zu den Voraussetzungen sowie der Zuteilung bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, finden Sie in den Weisungen StP 36 Nr. 2 und Nr. 6.

Bezüglich der Unterstützungsabzüge finden Sie detaillierte Ausführungen, insbesondere zu den Voraussetzungen, in der Weisung StP 36 Nr. 3.

4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Direkte Bundessteuer
Abzugshöhe
Steuerperioden
ab 2023    2011-2022
Für gemeinsam steuerpflichtige Personen   Fr.2'700        Fr.2'600